Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 gab das Bundesfinanzministerium die Einordnung in Größenklassen für steuerliche Betriebsprüfungen für 2013 bis 2015 bekannt. Die Einordnung bestimmt die Häufigkeit von Betriebsprüfungen. So schließt sich bei als „Großbetrieb“ einge-stuften Betrieben nach Prüfung eines Zeitraums regelmäßig eine Prüfung für den folgenden Zeitraum an, so dass im Ergebnis alle Wirtschaftsjahre steuerlich geprüft werden. Durch die regelmäßige Anschlussprüfung entsteht für die Betroffenen ein erheblicher zeitlicher und aufgrund der erforderlichen Zusatzberatung kostenmäßiger Mehraufwand.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) hatte eine Stellungnahme abgegeben und die überfälli-ge Anpassung der Kriterien für land- und forstwirtschaftliche Betriebe an die für andere Branchen geltenden Grenzen gefordert, insbesondere bei der Einordnung als „Großbetrieb“. Die Stellungnahme wurde nur teilweise berücksichtigt, indem eine gewisse Anhebung erfolg-te, z.B. beim Kriterium „steuerlicher Gewinn“ von 116.000 auf 125.000 Euro. Dennoch hinken die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Werte immer noch deutlich den für Gewerbebetriebe geltenden Grenzen hinterher. So beträgt dort die niedrigste Großbetriebs-gewinnschwelle 250.000 Euro für Fertigungsbetriebe (z.B. Handwerker).
Der DBV anerkennt, dass es wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Betriebsprüfungen geben muss und dass deshalb „echte“ Großbetriebe regelmäßig geprüft werden. Unver-ständlich ist aber, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Großbetrieb ab einem Gewinn von 125.000 Euro vorliegen soll, wohingegen ein handwerklicher Fertigungsbetrieb erst bei ei-nem Gewinn über 250.000 Euro als Großbetrieb gilt. Bei Freiberuflern wie Ärzten oder An-wälten soll ein Großbetrieb sogar erst bei einem Gewinn von mehr als 580.000 Euro vorlie-gen. Ein Handwerker darf also das Doppelte und ein Arzt fast das Fünffache im Vergleich zum Landwirt verdienen, ohne dass er dadurch häufiger Betriebsprüfungen über sich erge-hen lassen muss. Dies führt dazu, dass Landwirte oft die einzigen „Großbetriebe“ im Dorf sind, obwohl sie niedrigere Gewinne haben als der Metzger, der Bäcker, der Kaufmann oder der Gastwirt. Die meisten mittelständischen Betriebe kennen die Situation gar nicht, regel-mäßig den Steuerprüfer „zu Besuch“ zu haben, weil für sie bei der Betriebsprüfung deutlich höhere Grenzen gelten. Die Einstufung als Großbetrieb bedeutet, dass Landwirte ab 125.000 Euro Gewinn oder (gewinnunabhängig) ab etwa 300 Hektar bewirtschafteter Fläche grund-sätzlich in dieselbe Kategorie der Weltkonzerne wie Siemens, SAP oder BASF fallen. Die für die Landwirtschaft geltenden Grenzen werden insbesondere dann schnell überschritten, wenn sich Landwirte zusammenschließen und ihre Betriebe gemeinsam bewirtschaften. Gravierend ist auch, dass der Sprung vom Mittel- zum Großbetrieb bei land- und forstwirt-schaftlichen Betrieben bereits bei weniger als der Verdopplung des Gewinns liegt, wohinge-gen in anderen Branchen hierfür etwa eine Verfünffachung des Gewinns vorausgesetzt wird.
Das Bundesfinanzministerium hat bei der Einteilung für die Betriebsprüfung die Chance ver-tan, durch Anpassung der Größengrenzen der Land- und Forstwirtschaft an andere Bran-chen ein Signal für einen ernsthaft betriebenen Bürokratieabbau zu setzen.