Hier finden Sie wichtige Informationen zur Afrikanischen Schweinepest sowie Infoblätter in verschiedenen Sprachen.

ASP-Infoblatt für Saisonarbeitskräfte

Um ausländische Mitarbeiter bzw. Saisonkräfte über die Gefahren der ASP und die erforderlichen Vorsichts- und Hygienemaßahmen zu informieren, hat der DBV zusammen mit dem Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände sein ASP-Infoblatt überarbeitet. Die eingefügten Piktogramme sollen zum einen die Aufmerksamkeit für den Inhalt des Schreibens wecken, zum anderen die wichtigsten Verhaltensregeln auf den ersten Blick erkenntlich machen.

Das ASP-Informationsblatt steht in den Sprachen Deutsch, Bulgarisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Ungarisch, Ukrainisch im Bereich Downloads zur Verfügung.

Was ist das für ein Virus?

  • Für Menschen ist dieses Virus grundsätzlich ungefährlich. Schweinefleisch kann weiter verzehrt werden.
  • Die Afrikanische Schweinepest ist ein hochansteckendes Virus, das für Haus- und Wildschweine gefährlich ist. Der Krankheitsverlauf ist für die meisten Schweine tödlich. Eine Impfung gegen das Virus gibt es bislang nicht.
  • Die Haltbarkeit des Erregers ist überdurchschnittlich lang. In manchen Fleischprodukten kann er sich bis zu über einem Jahr halten (Salami 30 Tage, Parmaschinken 399 Tage, Gefrierfleisch sogar bis zu 6 Jahren).

Was bedeutet es, wenn in Deutschland ein Wildschwein mit ASP gefunden wird?

Fall 1: Ausbruch beim Wildschwein

Laut Schweinepest-Verordnung wird das Gebiet um den Fundort zum „gefährdeten Gebiet“ deklariert. Dieses hat einen Radius von ca. 15 km. Zusätzlich gibt es eine „Pufferzone“ mit einem Radius von weiteren mindestens 15 km (geographiebezogen). Ab diesem Zeitpunkt ist es ist grundsätzlich verboten, Hausschweine aus dem „gefährdeten Gebiet“ auszuliefern. Ein Transport zu einem anderen Betrieb oder zur Schlachtung ist nur unter sehr strengen Auflagen der Behörden trotzdem möglich: u.a. werden alle zu transportierenden Schweine virologisch und klinisch (bestandsbetreuender Tierarzt bzw. amtlich beauftragter Tierarzt) untersucht und die Tiere müssen mindestens 30 Tage oder ab Geburt in diesem Betrieb sein. Es werden also nur nachweislich „ASP-freie“ Tiere aus diesen Gebieten transportiert. Eine Aufhebung der Restriktionszonen ist frühestens 6 Monate nach dem letzten Fall möglich.

Fall 2: Ausbruch beim Hausschwein

Bei einem Ausbruch im Hausschweinbereich werden ein „Sperrbezirk“ und ein „Beobachtungsgebiet“ eingerichtet. Der „Sperrbezirk“ direkt um den Hof hat einen Radius von mindestens 3 km, das „Beobachtungsgebiet“ mind. 7 km (insgesamt mind. 10 km). In dem betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) werden alle Schweine getötet und unter strengen Auflagen beseitigt. Betriebe, die direkten Tierkontakt mit dem betroffenen Betrieb hatten, werden untersucht und ggf. dort ebenfalls alle Tiere getötet. Unbefugten ist der Zutritt zu den betroffenen Betrieben verboten. Die Betriebe müssen dekontaminiert (gereinigt, desinfiziert, entwest) werden. Im Sperrbezirk darf grundsätzlich kein Schwein in die Betriebe oder aus den Betrieben heraus transportiert werden. Das bedeutet, auch Nachbarbetriebe sind betroffen. Auch diese dürfen erst 30 bis 40 Tage nach der Reinigung des betroffenen Betriebes und einer klinischen Untersuchung sämtlicher Schweine wieder ausliefern. Sowohl Hausschweinebestände als auch Wildschweine innerhalb dieser Gebiete werden intensiv untersucht. Darüber hinaus werden umfangreiche Untersuchungen zur Art der Einschleppung des Erregers durchgeführt. Ein betroffener Betrieb darf frühestens 40 bis 45 Tage nach Reinigung und Desinfektion wieder einstallen.

Gibt es eine Versicherung gegen die Folgen der Afrikanischen Schweinepest?

Die Tierseuchenkasse ersetzt den Wert, der im Zuge der Tierseuchenbekämpfung getöteten Tiere. Tierhalter haben die Möglichkeit einer Ertragsschadenversicherung, die Schäden ersetzt, falls der Betrieb in „Restriktionszonen“ liegt. Alle anderen Schäden, insbesondere die des Preisverfalls werden nicht erstattet.

Sind Exporte gefährdet?

Ab dem ersten Nachweis der ASP bei einem Wildschwein in Deutschland – es muss noch nicht einmal ein Hausschwein betroffen sein – ist der Export in „Drittländer“ (außerhalb der EU) nicht mehr möglich, da Deutschland die Bedingungen der meisten Veterinärzertifikate nicht mehr erfüllt. Dieser Export ist wichtig, da dorthin vor allem die Teile vom Schwein gehen, die der deutsche Verbraucher nicht verzehrt, wie Pfötchen, Fette oder Specke. Der Handel im EU-Binnenmarkt ist dagegen für alle Mitgliedstaaten gleich geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen weiter möglich. Der Handel von Tieren und Fleisch außerhalb der Restriktionszone ist uneingeschränkt möglich. Für die Restriktionszonen gelten hohe Auflagen, um sicherzustellen, dass nur ASP-freie Tiere in den innergemeinschaftlichen Verkehr gelangen.

Was hat der DBV präventiv getan?

Der DBV hat frühzeitig vor den Risiken des Virus gewarnt. Dabei hat der DBV auf die Verbreitung des Virus durch den Menschen hingewiesen und hat Informationsschreiben in mehreren Sprachen für osteuropäische LKW-Fahrer oder Erntehelfer herausgegeben, vor allem mit der Information, keine Wurstwaren mit nach Deutschland zu bringen und hier unachtsam wegzuwerfen. Um im Seuchenfall eine Verbreitung des Virus zu verringern, wurde eine deutliche Reduktion der Wildschweine in Deutschland gefordert. Obendrein wurden die deutschen Bauern aufgefordert, die Bio-Sicherheit auf ihren Höfen zu überprüfen, d.h. durch gutes Hygienemanagement das Risiko des Einschleppens des Virus in den Stall zu minimieren.