© DBV Die meisten Bauernfamilien wohnen und arbeiten im sogenannten Außenbereich. Damit ist baurechtlich der Bereich gemeint, der nicht in den Geltungsbereich eines qualifizierten Be-bauungsplans fällt und der auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (soge-nannter unbeplanter Innenbereich) gehört. Grundsätzlich soll dieser Außenbereich von der Bebauung freigehalten werden, außer es sprechen gute Gründe für eine Ausnahme.
Diese Ausnahmen sind in § 35 Baugesetzbuch (BauGB) enthalten, der unter anderem auch landwirtschaftlichen Betrieben ein privilegiertes Bauen sichert, damit diese weiterhin in ihre Wirtschaftsgebäude, insbesondere auch in Ställe, investieren können. Dabei wird unter-schieden zwischen der originär landwirtschaftlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und der Privilegierung für gewerbliche Tierhalter, die sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ergibt. Plänen auf Bundes- und Landesebene, diese für die tierhaltenden Landwirte äußerst wichtige gesetzliche Regelung einzuschränken, stellt sich der Deutsche Bauernver-band entgegen. Warum es sich bei der Debatte um Scheinlösungen handelt, zeigen die nachfolgenden Argumente.