Ernte 2010
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26.11.2007

 

Gentechnikgesetz ohne gravierende Änderungen 

DBV: Transparente Kennzeichnung von Lebensmitteln auf EU-Ebene erforderlich
Der Deutsche Bauernverband (DBV) hält an seiner Forderung nach einer verschul­dens­­abhängigen Haftung beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen fest. Wer beim Anbau alle Regeln der guten fachlichen Praxis einhält, darf nicht dem Risiko einer Haftung ausgesetzt werden. Dies erklärte der DBV heute auf der Anhörung zur Novelle des Gen­technikgesetzes im Agrarausschuss des Deutschen Bundestages.
 
Sollte ein nicht vermeidbarer Haftungsfall eintreten, obwohl der Landwirt beim Anbau gen­technisch veränderter Pflanzen die gute fachliche Praxis eingehalten habe, müsse ein gesetzlich manifestierter Haftungsfonds schnell und unbürokratisch den finanziellen Schaden ausgleichen, forderte der DBV. Die Finanzierung dieses Fonds müssten Saatgut-Industrie und Anbauer gentechnisch veränderter Pflanzen gemeinsam tragen. Da die Koalitions­fraktionen jedoch an der bestehenden Haftungsregelung festhielten, rät der DBV Landwirten in Anbetracht nicht kalkulierbarer Haftungsrisiken vom GVO-Anbau ab.
 
Positiv an der Novelle des Gentechnikgesetzes bewertet der DBV jedoch, dass endlich seiner langjährigen Forderung nach Vorlage einer Verordnung zur guten fachlichen Praxis Rechnung getragen wurde. Damit liege endlich eine Grundlage für die geforderte Koexistenz der verschiedenen Anbauformen vor. Unverständlich sei jedoch, warum die Anbauabstände als zentraler Bestandteil der Verordnung nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen ent­sprechend festgelegt seien, sondern deutlich über die Ergebnisse der Ressortforschung hinausgingen. Auf Widerstand stößt beim DBV zudem, dass es unterschiedliche Abstände zwischen den Flächen ohne Gentechnik und mit Gentechnik veränderten Pflanzen geben soll, je nach dem, ob konventionell oder ökologisch bewirtschaftetet werde.
 
Eine klare Absage erteilt der DBV den geplanten Änderungen zur Regelung der Kenn­zeichnung von Lebensmitteln. Echte Transparenz schaffe nur eine den gesamten Her­stellungsprozess berücksichtigende Kennzeichnung auf europäischer Ebene, in der jeglicher Einsatz gentechnisch veränderter Materialien zu einer Kennzeichnung führen würde, forderte der DBV. Doch sollen nach bislang vorliegenden Informationen Produkte auch dann als „Gentechnik frei“ gekennzeichnet werden, wenn lediglich auf den Einsatz kennzeichnungs­pflichtiger Futtermittel verzichtet würde. Im Verarbeitungsprozess des Lebensmittels bewusst eingesetzte gentechnisch veränderte Verarbeitungshilfsstoffe, Enzyme oder Futtermittel­zusatzstoffe sollen jedoch keine Kennzeichnung zur Folge haben. Analog will man bei der Kennzeichnung eines „Gentechnik frei gefütterten Tieres“ verfahren. Auch hier sollen aller­dings in Futtermitteln eingesetzte GVO-veränderte Verarbeitungs­hilfsstoffe, Enzyme oder Futtermittelzusatzstoffe als unschädlich angesehen werden.
  
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