13.02.2024

Der Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes, Bernhard Krüsken, erwartet jetzt eine zügige Entscheidung der Bundesregierung zur heute im europäischen Amtsblatt veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 zur geänderten Möglichkeit für die Erfüllung der sogenannten GLÖZ-8-Verpflichtung (nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente) im Zuge der diesjährigen GAP-Förderung. Diese tritt damit am 14. Februar 2024 in Kraft und die Mitgliedstaaten, so auch Deutschland, können bis spätestens 29. Februar 2024 der EU-Kommission mitteilen, ob und inwiefern man von der Option im EU-Recht Gebrauch machen wird. „Bei den Änderungen an der Konditionalitätsverpflichtung GLÖZ 8 im laufenden GAP-Antragsjahr 2024 sind für die Landwirte zügige Entscheidungen sowie eine klare und verlässliche Kommunikation der neuen Regelungen sehr wichtig. Hier kommt es auf jeden früheren Tag der Bekanntgabe an, der helfen kann, dass sich die Landwirte noch mit ihren Anbauentscheidungen kurzfristig auch im Sinne einer verbesserten Beantragung von Ökoregelungen darauf einstellen können“, so Generalsekretär Krüsken. „Wir appellieren an die Entscheidungsträger von Bund und Ländern, zügig eine vollständige sowie uneingeschränkte Umsetzung des EU-Rahmens auf den Weg zu bringen und bis spätestens Ende Februar über sämtliche Regelungen zur geänderten Erfüllung von GLÖZ 8 in Verbindung mit den Ökoregelungen (ÖR) und ggf. auch den Agrarumweltmaßnahmen (AUKM) zu entscheiden. Dazu gehört auch, praktische Umsetzungsfragen zu klären und an die Landwirte zu kommunizieren.“

DBV-Anliegen zusammengefasst:

  1. Jede Gelegenheit für mehr Vereinfachung und mehr Praktikabilität in der GAP nutzen.
  2. Deutschland muss sich auch langfristig auf EU-Ebene für praktische und wirksame Lösungen einsetzen (in Bezug zur GLÖZ-8-Verpflichtung z. B. mit der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für Körnerleguminosen).
  3. Die nun für 2024 geltende neue Möglichkeit bei GLÖZ 8 im EU-Recht muss hierzulande vollständig umgesetzt und den Landwirten mit Blick auf die GAP-Antragstellung 2024 rückwirkend zum 1. Januar 2024 uneingeschränkt angeboten werden.
  4. Landwirte brauchen bis spätestens Ende Februar klare Signale und Informationen über die geänderten Bedingungen bei GLÖZ 8 und auch in Verbindung mit den Ökoregelungen (ÖR) und ggf. auch den Agrarumweltmaßnahmen (AUKM). Auch bei praktischer Anwendung der GLÖZ-8-Derogation muss eine uneingeschränkte Teilnahmemöglichkeit an den Ökoregelungen gewährleistet sein. 
  5. Sollten Bund und Länder nicht kurzfristig aktiv werden, so gingen die aktuellen Initiativen aus Brüssel für die deutschen Landwirte ins Leere.

Inhalt der Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 (online unter https://t.ly/pNL38).

Die Mitgliedstaaten können rückwirkend zum 1. Januar 2024 beschließen, dass Landwirte im GAP-Antragsjahr 2024 die GLÖZ-8-Verpflichtung (Stilllegung/Landschaftselemente) im Zuge der Konditionalität derart erfüllen können, dass sie mindestens 4 Prozent der Ackerfläche für Brachen und/oder Landschaftselemente und/oder Leguminosen (ohne Pflanzenschutzmittel) und/oder Zwischenfrüchte (ohne Pflanzenschutzmittel) bereitstellen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ohne gesonderte Genehmigung der EU-Kommission Änderungen bzw. Verbesserungen bei denjenigen Maßnahmen der freiwilligen, einjährigen Ökoregelungen vornehmen zu können, die auf Grundlage der GLÖZ-8-Verpflichtung beruhen. Das betrifft in Deutschland insbesondere die Ökoregelungen ÖR 1 (freiwillige zusätzliche Stilllegung) und ÖR 2 (vielfältige Kulturen im Ackerbau). Die Mitgliedstaaten, so auch Deutschland, können bis spätestens Donnerstag, 29. Februar 2024, der EU-Kommission mitteilen, ob und inwiefern man nun für die diesjährige GAP-Antragstellung und -Umsetzung von der Option im EU-Recht Gebrauch machen wird.