Einführung sozialer Konditionalität ab 1. Januar 2025
Das BMEL hat im Dezember 2023 zeitgleich der öffentlichen Presse, den Ländern, den zu beteiligenden Sozialpartnern sowie den Wirtschafts- und Umweltverbänden einen Gesetzesentwurf zur Einführung der sozialen Konditionalität in der GAP-Förderung vorgelegt. Unter anderem bei der Verbändeanhörung im Januar 2024 bezog der DBV kritisch Stellung. Im Kern geht es um die nationale Umsetzung des mit der GAP-Reform 2023 geltenden EU-Rahmens gemäß Artikel 14 und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 2115/2021 und gemäß der Artikel 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 2116/2021, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP-Förderung bei der für die Landwirte bereits jetzt schon sehr anspruchsvollen und aufwendigen Konditionalität mit 9 GLÖZ- und 11 GAB-Verpflichtungen spätestens ab 1. Januar 2025 darüber hinaus EU-rechtliche Anforderungen in den Bereichen der Beschäftigung sowie der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bei den antragstellenden Landwirtschaftsbetrieben prüfen und ggf. über die jährlichen GAP-Zahlungen sanktionieren müssen.

EU, Bund und Länder müssen bei Bürokratie den Schalter umlegen
Wir haben im Jahr 2023 den Start einer GAP-Periode 2023-2027 erlebt, die in sehr vielen Bestandteilen korrektur- und verbesserungswürdig ist. Das betrifft den GAP-Strategieplan und die Grüne Architektur generell sowie die Konditionalität, die Ökoregelungen und die Antragssysteme im Detail. Die Bundesregierung tut aus Sicht des Berufsstandes gut daran, die nun zusätzlich noch bei der GAP-Förderung hinzukommende soziale Konditionalität unbürokratisch und ohne neue Nachweis- und Dokumentationspflichten für die Landwirte umzusetzen. Das Maß an bürokratischem Aufwand für Landwirte, Berater und Behörden ist bereits deutlich überzogen. Ein nochmaliges Mehr davon wäre nicht zu verkraften. Der DBV appelliert an die Regierungen von Bund und Ländern, Hausaufgaben zum Bürokratieabbau zu erledigen und sich auf europäischer Ebene vehement für eine Reduzierung der bürokratischen Lasten insbesondere bei der GAP-Förderung einzusetzen.

DBV hält an seiner grundsätzlichen Kritik fest
Die deutschen Landwirte produzieren seit jeher unter Einhaltung strenger gesetzlicher Vorgaben für Beschäftigung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch etc.). Ein zusätzlicher und damit weitere Bürokratie auslösender Mechanismus zur Überprüfung, Kürzung und Sanktionierung im Rahmen der GAP-Förderung ist daher völlig überflüssig. Dies hat der DBV bereits im Jahr 2021 beim GAP-Trilog auf Brüsseler Ebene mehrfach scharf kritisiert, u.a. gemeinsam mit zahlreichen landwirtschaftlichen Vertretern in weiteren EU-Ländern (siehe online unter https://t.ly/6GQR7). Aus landwirtschaftlicher Sicht sind mit der sozialen Konditionalität bürokratische Mehraufwendungen in der GAP-Förderung verbunden, ohne nennenswerte Verbesserungen für die in der Landwirtschaft tätigen Menschen auszulösen, insbesondere weil in vielen Ländern, so auch in Deutschland, bereits strenge arbeits- und sozialrechtliche Regelungen gelten. Ferner sind die Mitgliedstaaten allein zuständig für Fragen der Sozialversicherung, der Tarifverträge und der Mindestlöhne.

Behördlicher Abstimmungsbedarf nicht zulasten der Landwirte
Für die ab 2025 dennoch erforderliche nationale Umsetzung im Zuge des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sind die Ansätze des BMEL für die Landwirte nur dann tragbar, wenn die auf Ebene der Länder erforderliche Kommunikation von Auskünften, Daten und ggf. Verstößen zwischen den jeweils zuständigen Behörden des Arbeits- und Arbeitsschutzrechtes einerseits und den Zahlstellen für die GAP-Förderung andererseits reibungslos und ohne Verzögerungen erfolgt. Der DBV appelliert an die Entscheidungsträger von Bund und Ländern, den gesetzlichen Rahmen im GAP-Konditionalitäten-Gesetz und die noch ausstehenden Details in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung im Sinne einer funktionierenden, praktikablen und zügigen Zusammenarbeit zwischen den sozialrechtlichen Stellen und den GAP-Zahlstellen zu regeln. Für die Landwirte und Antragsteller muss gewährleistet werden, dass betriebliche Daten ausschließlich zweckgebunden und unter Beachtung des Datenschutzes transferiert werden. Darüber hinaus dürfen die behördlichen Abstimmungsprozesse zur Umsetzung der sozialen Konditionalität nicht zu einer verzögerten Auszahlung der GAP-Prämien im jeweiligen Antragsjahr führen.