Faire Bezahlung für externe Helfer: Saisonarbeit und Mindestlohn
Landwirte, die Obst, Gemüse, Wein oder Hopfen Erdbeeren anbauen, sind in der Erntezeit auf externe Hilfe angewiesen: Ohne Saisonarbeitskräfte lassen sich diese sogenannten Sonderkulturbetriebe nicht wirtschaftlich betreiben.
Landwirte, die Obst, Gemüse, Wein oder Hopfen Erdbeeren anbauen, sind in der Erntezeit auf externe Hilfe angewiesen: Ohne Saisonarbeitskräfte lassen sich diese sogenannten Sonderkulturbetriebe nicht wirtschaftlich betreiben.
Für das Jahr 2023 wies das Statistische Bundesamt ca. 242.800 Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft aus. Da die Statistiker ihre Zahl nicht gesondert erfassen, liegt keine überprüfbare aktuellere Zahl vor.
Die Helfer stammen vorwiegend aus Rumänien, Polen und Bulgarien. Deutsche Arbeitskräfte stehen für Saisonarbeiten – etwa als Erntehelfer – kaum zur Verfügung.
Derzeit können nur Saisonarbeitskräfte aus den Mitgliedsländern der EU ohne besondere Arbeitsgenehmigungsverfahren in Deutschland arbeiten. Dank der sogenannten Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft brauchen diese keine Arbeitserlaubnis.
Über Vermittlungsverfahren der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit (BA) können unter bestimmten Voraussetzungen auch landwirtschaftliche Saisonkräfte aus Georgien und der Republik Moldau beschäftigt werden. Auch Arbeitskräfte aus den sogenannten Westbalkanstaaten können eine Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten. Zu den Westbalkanstaaten gehören Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. Ferner vermittelt die ZAV Ferienbeschäftigungen für Studierende aus Drittstaaten.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der BA unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/fachkraefte-ausland/beschaeftigung.
Da es zunehmend schwerer wird, Arbeitskräfte aus Europa zu rekrutieren, fordert der Deutsche Bauernverband eine weitere Öffnung des Arbeitsmarktes, insbesondere für Erntehelfer aus Drittstaaten.
Saisonarbeitskräfte schließen ihre Arbeitsverträge direkt mit dem Unternehmen ab, für das sie arbeiten: Sie sind also keine Leiharbeitnehmer, sondern direkt vor Ort angestellt und erhalten – unabhängig von ihrem Herkunftsland – den deutschen gesetzlichen Mindestlohn. Ab dem 01.01.2026 liegt er bei 13,90 Euro pro Stunde, zum 01.01.2027 steigt er auf 14,60 Euro pro Stunde (brutto).
Schwieriges Sozialversicherungsrecht
Schwieriges Sozialversicherungsrecht
Umfangreiche Recherche verlangt den Landwirten mitunter die Frage ab, welchem Sozialversicherungssystem die einzelnen Mitarbeiter unterliegen. Denn je nachdem, welchen Status die Saisonarbeitskraft in ihrem Heimatland genießt, kommt das deutsche oder das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes zur Anwendung. Handelt es sich etwa um Arbeitnehmer, die während ihres bezahlten Urlaubs zu Hause eine Saisontätigkeit in Deutschland ausüben, kommt das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes zur Anwendung. Dasselbe gilt für Saisonkräfte, die im Heimatland selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
Beschäftigt der Betrieb hingegen ausländische Hausfrauen oder Studenten, also Saisonkräfte, die in ihrer Heimat keine eigenen Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, sind diese nach deutschem Recht zu versichern. Das hat für alle Beteiligten große Vorteile, zumindest, wenn es sich bei der Anstellung um eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung handelt: Sie ist sozialversicherungsfrei, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt (siehe Kasten). Der Arbeitgeber kann dann den Bruttolohn netto auszahlen, was sowohl für ihn als auch den Arbeitnehmer lukrativ ist.
Zwischen Vertrauen und Kontrolle
Dass bei der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften alles den Buchstaben des Gesetzes folgt, prüfen in Deutschland die verschiedensten Institutionen. Die Sozialversicherungsträger kontrollieren, ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen und ob diese ordnungsgemäß abgeführt werden, der Zoll überprüft die Einhaltung des Mindestlohngesetzes, Gewerbeaufsichtsämter und Arbeitsschutzbehörden die Unterkünfte und Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.
Auch vor diesem Hintergrund müssen sich die landwirtschaftlichen Betriebe auf die Angaben und Nachweise der Saisonarbeitskräfte verlassen können.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird; ab 1.1.2026: bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.