Landwirte, die Obst, Gemüse, Wein, Hopfen oder Erdbeeren anbauen, sind in der Erntezeit auf externe Hilfe angewiesen: Ohne Saisonarbeitskräfte lassen sich diese sogenannten Sonderkulturbetriebe nicht wirtschaftlich betreiben.

Für das Jahr 2016 wies das Statistische Bundesamt ca. 286.000 Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft aus. Da die Statistiker ihre Zahl nicht gesondert erfassen, liegt keine überprüfbare aktuellere Zahl vor.

Die Helfer stammen vorwiegend aus Rumänien, Polen und Bulgarien. Deutsche Arbeitskräfte stehen für Saisonarbeiten – etwa als Erntehelfer –kaum zur Verfügung.

Derzeit können nur Saisonarbeitskräfte aus den Mitgliedsländern der EU in Deutschland arbeiten. Dank der sogenannten Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft brauchen sie dafür keine Arbeitserlaubnis.

Allerdings wird es immer schwieriger, osteuropäische Arbeitnehmer zu finden, die als Erntehelfer arbeiten wollen. In näherer Zukunft werden Landwirte daher Verstärkung aus Nicht-EU-Ländern anwerben müssen. Voraussetzung dafür sind Abkommen zwischen den Arbeitsverwaltungen Deutschlands und den jeweiligen Nicht-EU-Ländern. Die Verhandlungen dazu stehen noch an.

Saisonarbeitskräfte schließen ihre Arbeitsverträge direkt mit dem Unternehmen ab, für das sie arbeiten: Sie sind also keine Leiharbeitnehmer, sondern direkt vor Ort angestellt und erhalten – unabhängig von ihrem Herkunftsland – den deutschen gesetzlichen Mindestlohn. Ab dem 01.01.2019 liegt er bei 9,19 Euro pro Stunde, zum 01.01.2020 steigt er auf 9,35 Euro pro Stunde (brutto).

Schwieriges Sozialversicherungsrecht

Foto: Forum Moderne Landwirtschaft
(Foto: Forum Moderne Landwirtschaft)

Umfangreiche Recherche verlangt den Landwirten mitunter die Frage ab, welchem Sozialversicherungssystem die einzelnen Mitarbeiter unterliegen. Denn je nachdem, welchen Status die Saisonarbeitskraft in ihrem Heimatland genießt, kommt das deutsche oder das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes zur Anwendung. Handelt es sich etwa um Arbeitnehmer, die während ihres bezahlten Urlaubs zu Hause eine Saisontätigkeit in Deutschland ausüben, kommt das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes zur Anwendung.

Beschäftigt der Betrieb hingegen ausländische Hausfrauen oder Studenten, also Saisonkräfte, die in ihrer Heimat keine eigenen Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, sind diese nach deutschem Recht zu versichern. Das hat für alle Beteiligten große Vorteile, zumindest, wenn es sich bei der Anstellung um eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung handelt: Sie ist sozialversicherungsfrei, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt (siehe Kasten). Der Arbeitgeber kann dann den Bruttolohn netto auszahlen. Das spart ihm selbst eine Menge Papierkram – und ist für den Arbeitnehmer am lukrativsten.

Zwischen Vertrauen und Kontrolle

Dass bei der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften alles den Buchstaben des Gesetzes folgt, prüfen in Deutschland die verschiedensten Institutionen. Die Sozialversicherungsträger kontrollieren, ob Sozialversicherungsbeiträge anfallen und ob diese ordnungsgemäß abgeführt werden, der Zoll überprüft die Einhaltung des Mindestlohngesetzes, Gewerbeaufsichtsämter und Arbeitsschutzbehörden die Unterkünfte und Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.

Auch vor diesem Hintergrund müssen sich die landwirtschaftlichen Betriebe auf die Angaben und Nachweise der Saisonarbeitskräfte verlassen können.