Gentechnik zur Lebensmittelerzeugung, sog. „Grüne Gentechnik“, begegnen viele mit Skepsis. Im Gesundheitswesen ist das anders. Hier wird die sogenannte „Rote Gentechnik“, etwa zur Herstellung von Impfstoffen meist befürwortet. Über die verpflichtende Gentechnikkennzeichnung sollen Verbraucher deshalb die Wahlfreiheit erhalten, sich für oder gegen gentechnisch veränderte Lebensmittel zu entscheiden.

Lebensmittel und Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, müssen also gekennzeichnet werden. Eine Ausnahme besteht nur für zufällige oder technisch unvermeidbare Verunreinigungen durch zugelassene GVO, wenn diese weniger als 0,9 Prozent betragen. Der Kennzeichnungspflicht unterliegen auch Lebensmittel, die aus GVO hergestellt wurden, auch wenn im Endprodukt keine GVO nachweisbar sind. Ein Beispiel ist Speiseöl aus gentechnisch veränderten Pflanzen.

Anbieter von Lebensmitteln in Deutschland haben zudem die Möglichkeit, über die „ohne Gentechnik-Kennzeichnung“ besonders darauf hinzuweisen, dass ihre Produkte ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellt worden sind. Genau genommen bietet diese negative Prozesskennzeichnung allerdings keine 100-prozentige Gewissheit für die interessierten Verbraucher. Wahrheitsabstriche sind beispielsweise zu verzeichnen, weil der Einsatz gewisser Futtermittelzusatzstoffe oder auch Tierarzneimittel und -Impfstoffe aus GVO nicht erfasst werden. Zudem erweckt die „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung den falschen Eindruck, dass in anderen tierischen Lebensmitteln, die dieses Label nicht tragen, GVO enthalten sind.

Teil des Problems ist auch, dass sich der EU-Gesetzgeber für eine Produktkennzeichnung (aus GVO hergestellt oder GVO sind enthalten) und gegen eine Prozesskennzeichnung (mit GVO hergestellt) entschieden hat. Deshalb besteht zum Beispiel keine Kennzeichnungspflicht für tierische Lebensmittel, bei deren Herstellung Tieren gentechnisch verändertes Futtermittel zugeführt wird, weil durch die Fütterung keine GVO in das Lebensmittel (etwa Milch oder Fleisch) übergehen. Eine umfassende Information der Verbraucher über die Verwendung von GVO auf dem Weg vom Acker/Stall bis zum Teller der Verbraucher ist nach Ansicht des DBV aber nur durch die Festschreibung einer EU-weiten Prozesskennzeichnung möglich.