Nach einem halben Jahr Übergangsfrist tritt die neue „Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts“ zum 1. Juli 2021 in Kraft. Damit wurde nach ungefähr fünf Jahren die Novellierung des alten Milchgüterechts abgeschlossen. Diese Novellierung war notwendig geworden, um das Rohmilchgüterecht bundesweit stärker zu vereinheitlichen, technologischen Weiterentwicklungen zu entsprechen und EU-rechtliche Regelungslücken zu schließen.

Die neue Verordnung enthält Abschnitte mit allgemeinen Vorschriften (Abschnitt 1), zur Probennahme und Transport der Proben (Abschnitt 2), Güteuntersuchung und Mittelwertbildung (Abschnitt 3), Berechnung des Kaufpreises für Rohmilch (Abschnitt 4) und Schlussvorschriften (Abschnitt 5) sowie die Anlage 1 mit Anforderungen zur Sachkunde der Probenehmer, Anlage 2 für Güteuntersuchungen und Mittelwertbildung und Anlage 3 zu den Untersuchungsverfahren zur Güteuntersuchung.

Aus der Verordnung sind für die Milcherzeuger u. a. folgende wesentliche Änderungen zu benennen:

  • Umrechnung von Volumen in Gewicht mit dem festen Faktor 1,03 [§ 30]
  • Wegfall der Regelungen zur S-Klasse, dafür privatrechtlich geregelte Zu- und Abschläge zwischen Erzeugern und Molkereien über die Vorgaben der Verordnung hinaus weiter möglich [§ 33] und deren gesonderte Ausweisung auf der Milchgeldabrechnung [§ 31 Absatz 3]
  • Wegfall der Besserstellungsregelung, da nicht mit EU-Recht vereinbar
  • Information des Milcherzeugers bei Grenzwertüberschreitungen von Keim- und Zellzahl sowie positiven Hemmstoffnachweisen [§ 18]
  • Einbeziehen der Ergebnisse aus amtlichen Kontrollen zur Keim- und Zellzahl (lt. Durchführungsverordnung (EU) 2019/627) in die Gütefeststellung [§ 29]
  • Zellzahlen: reduziert auf mind. 1 Probe je Kalendermonat [Anlage 2 E]
  • erweitertes Hemmstoffkonzept:
    • Information des Milcherzeugers über den identifizierten Hemmstoff [§ 18, § 25 Absatz 5)
    • Informationspflichten bzgl. des verwendeten Hemmstofftestsystems [§ 26]
    • Pflichtuntersuchung jedes Milchsammeltankwagens auf Penicilline und Cephalosporine durch den Abnehmer [§ 27]
    • risikoorientierte Abzüge bei positivem Hemmstoffnachweis [§ 32 Absatz 2]:
      • reduziert auf 3 Cent je kg für den ersten Hemmstoffnachweis
      • mind. 3 Cent je kg für jeden weiteren Hemmstoffnachweis
    • mind. 4 Proben je Kalendermonat auf Penicilline, Cephalosporine, Aminoglykoside, Tetracycline, Makrolide, Lincosamide, Sulfonamide sowie mind. 2 Proben je Kalenderjahr auf Chinolone 
      [Anlage 2 D]
    • Vorgabe von Mindestanforderungen an Untersuchungsverfahren und Sicherung deren Ergebnisvalidität mit Verweis auf DIN-Normen [Anlage 3 C I.3.]

In diesem Zusammenhang ist das erweiterte Hemmstoffkonzept im neuen Rohmilchgüterecht hervorzuheben. Danach wird die Rohmilch umfassender, öfter und mit moderneren Testverfahren auf Hemmstoffe untersucht. Für den Milcherzeuger ist es in Zukunft unerlässlich, sich mit der Auswahl seiner Stallschnelltests an den Testverfahren der Molkereien und Untersuchungsstellen zu orientieren. Nur so sind die Ergebnisse der Stallschnelltests mit den späteren Untersuchungen der Molkerei und Untersuchungsstelle vergleichbar und positive Hemmstofftests können vermieden werden. Der DBV empfiehlt den Milcherzeugern, sich bei ihren Untersuchungsstellen bzw. Molkereien nach den passenden Stallschnelltests zu erkundigen.

Einen Überblick über die gängigsten Untersuchungsverfahren stellt der Verband der Deutschen Milchwirtschaft auf seiner Website zur Verfügung: VDM/Übersicht/Hemmstofftests.

Die Rohmilchgüte-Verordnung finden Sie im Downloadbereich.