Bernhard Krüsken: „Die Land- und Forstwirtschaft braucht unverändert zusätzliche Instrumente zur einzelbetrieblichen Risikovorsorge und deren steuerliche Flankierung. Die Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist bereits ein solches Instrument, das eine ausgeglichene tarifliche Besteuerung aufeinanderfolgender guter und schlechter Wirtschaftsjahre gewährleistet. Die zeitliche befristete Reglung endet aber mit dem Veranlagungszeitraum 2022. Hier besteht dringender Handlungsbedarf, die wirksame Regelung des § 32c EStG zu entfristen. Dies sollte im Jahressteuersteuergesetz 2022 verankert werden. Es wäre ein gutes Signal an den Berufsstand, der auch in den aktuellen Extrem-Krisenzeiten die Versorgung mit Lebensmitteln sicherstellt.“