Der Deutsche Bauernverband begrüßt anlässlich der Verbändeanhörung am 12. August 2020, dass die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie über unlautere Handelspraktiken mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes endlich angegangen wird. Das Gesetzgebungsverfahren sollte zügig noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Wettbewerbsschädliche Konzentrationen im Lebensmitteleinzelhandel und teilweise in den vorgelagerten Stufen führen zu Wertschöpfungsverlusten in der Landwirtschaft und beinhalten die Gefahr missbräuchlicher Ausnutzung konzentrierter Nachfragemacht.

Eine langjährige Forderung des DBV besteht daher in einer klaren Abgrenzung zwischen hartem Verhandeln und Missbrauch von Marktmacht in der Lebensmittellieferkette. Die EU hat mit ihrer Richtlinie aus 2019 zu den unlauteren Handelspraktiken hierzu eine wichtige Grundlage geschaffen. Der Gesetzentwurf beinhaltet den Ansatz, die EU-Richtlinie in Deutschland 1:1 umzusetzen. Für die Mitgliedstaaten der EU besteht jedoch die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der nationalen Marktstrukturen weitergehende Regelungen zu treffen. Der DBV ist der Auffassung, dass es zumindest einer Einordnung der „relativ unzulässigen“ Praktiken (nur zulässig, wenn ausdrücklich vereinbart) in den Bereich der in jedem Fall unzulässigen Praktiken bedarf. Vereinbarungen zu „relativ unzulässigen“ Praktiken sind in der Regel nicht das Ergebnis von Verhandlungen auf Augenhöhe, sondern beinhalten häufig eine einseitige Verschiebung des Risikos und der Kosten auf den schwächeren Lieferanten. Hier können sich gerade die kleinen und mittelständischen Lieferanten in der Regel nicht den Forderungen der marktmächtigeren Abnehmer nach Aufnahme entsprechender Vereinbarungen entziehen.

Die EU-Richtlinie mit der Liste der unlauteren Handelspraktiken ist allen Marktpartnern der Lebensmittellieferkette bereits seit Mai 2019 bekannt. Der DBV erwartet daher, dass in den Lieferketten bestehende Liefervereinbarungen unter Beachtung der verbindlich verbotenen Handelspraktiken bereits aktuell angepasst werden. Außerdem fordert der DBV die Vertragspartner in der Lieferkette auf, auch über den nach Unternehmensumsätzen begrenzten Anwendungsbereich hinaus künftig unlautere Handelspraktiken in ihren vertraglichen Lieferbeziehungen auszuschließen. Der Schutz vor unlauteren Handelspraktiken muss unabhängig von der Größe der jeweiligen Akteure für alle gelten.

Die Positionen zu Detailfragen des Gesetzentwurfes können der DBV-Stellungnahme entnommen werden.