01.07.2020

Am 29. Juni haben Bundestag und Bundesrat einem Steuergesetz zum Konjunktur- und Zukunftspaket zugestimmt, das damit zum 1. Juli 2020 in Kraft tritt. Kernstück ist die befristete Senkung der Mehrwertsteuer, um möglichst rasch den Konsum und damit die Binnenwirtschaft anzukurbeln. Die Mehrwertsteuer wird ab 1. Juli 2020 für 6 Monate von 19 auf 16 % gesenkt bzw. von 7 auf 5 %. Die abgesenkten Sätze gelten bis zum 31. Dezember 2020. Der Pauschalsatz der Landwirte ist davon nicht betroffen. Lediglich abgesenkt wurde der Steuersatz für pauschalierende Landwirte für die Lieferung von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten (z.B. Wein, Fruchtsäfte und anderes) von 19 auf 16 %., befristet für ein halbes Jahr vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020.
Damit besteht für pauschalierende Betriebe die Möglichkeit, Betriebsmittel, Investitionen und Dienstleistungen im zweiten Halbjahr 2020 günstiger zu beziehen. Für regelbesteuerte Landwirte bleibt die Umsatzsteuer ein „durchlaufender Posten“.

Weitere steuerliche Maßnahmen mit Relevanz für Landwirte:

  • Degressive Abschreibung für Maschinen und Anlagen

Um Investitionsanreize zu schaffen wird die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der aktuellen AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 wiedereingeführt. Beispiele: Mähdrescher mit normal 10% AfA (Absetzung für Abnutzung) pro Jahr, jetzt 25% AfA im 1. Jahr und 18,75% AfA im ggf. 2. Jahr oder Stallausrüstung Rindviehhaltung normal 8% AfA pro Jahr, jetzt 20% AfA im 1. Jahr und 16% AfA im ggf. 2. Jahr.

  • Verlängerung der Frist beim Investitionsabzug

Die Investitionsfrist des § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) wird um 1 Jahr verlängert, wenn die Investitionsfrist für in 2017 abgezogene Beträge in 2020 ausläuft und infolge der Corona-Krise nicht investiert werden konnte. Hier können nun die Investitionen in 2021 ohne negative steuerliche Folgen nachgeholt werden, insbesondere unterbleibt eine Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages und Steuernachforderungen nebst Verzinsungen können vermieden werden.

  • Verlängerung der Re-Investitionsfrist gem. § 6b EStG

Die Re-Investitionsfristen des § 6b EStG werden vorübergehend um 1 Jahr verlängert. Sofern die Re-Investitionsrücklage am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Re-Investitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Das Gesetz enthält daneben eine Verordnungsermächtigung, die eine Verlängerung der Fristen bis höchstens zum 31. Dezember 2021 ermöglicht. Damit kann die gewinnerhöhende Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden.

  • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrages

Beim einkommensteuerlichen Verlustrücktrag werden die Höchstbetragsgrenzen für Verluste der Veranlagungszeiträume für 2020 und 2021 angehoben und zwar von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bzw. von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung. Dies gilt für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.

  • Pauschaler vorläufiger Verlustrücktrag für 2020

Unternehmer können erweiterten Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 2020 auch schon in der Steuererklärung 2019 nutzen. Danach wird auf Antrag ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dieser beträgt pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019. Davon kann bei Vorlage detaillierter Unterlagen (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen) abgewichen werden. Daneben soll der pauschale Verlustrücktrag schon im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt werden, vorausgesetzt die Vorauszahlungen 2020 wurden auf 0 Euro herabgesetzt.

  • Anpassung der Vorauszahlungen für 2019

Die einkommensteuerlichen Vorauszahlungen für 2019 können auf Antrag in Höhe des vorläufigen Verlustrücktrages gemäß § 10d Abs. 1a EStG (im Rahmen der neuen Höchstbetragsgrenzen) nachträglich herabgesetzt werden. Auch hier beträgt der vorläufige Verlustrücktrag pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, der bei der Festsetzung der Vorauszahlung 2019 ausgewiesen wurde.

  • Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

In § 35 EStG wird der Ermäßigungsfaktor von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuermessbetrages erhöht.

  • Familienbonus

Für jedes kindergeldberechtigte Kind erhalten Eltern einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, jedoch nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Ausgezahlt wird der Kinderbonus in 2 Teilen: 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober 2020.

  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Aufgrund des höheren Betreuungsaufwandes gerade von Alleinerziehenden in der schwierigen Corona-Zeit wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für 2 Jahre angehoben, und zwar für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.