26.08.2022

Am kommenden Montag, den 29. August, wird die GAP-Ausnahmen-Verordnung im Agrarausschuss des Bundesrates beraten. Damit sollen die Ausnahmeregelungen für den Fruchtwechsel (GLÖZ 7) und für die Ackerbrache (GLÖZ 8) für das kommende Antragsjahr 2023 festgelegt werden. Dazu erklärt Udo Hemmerling, Stv. Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes: „Grundsätzlich begrüßen wir es, die von der EU-Kommission ermöglichten Ausnahmen in 2023 beim Fruchtwechsel und bei Ackerbrachen auch in Deutschland anzuwenden. Die Ausnahmeregelung kommt aber sehr spät in der schon laufenden Herbstbestellung und soll gegenüber dem EU-Rahmen in Deutschland deutlich eingeschränkt werden. Die Verunsicherung bei den Landwirten ist weiter groß. Bund und Länder sind gefordert, die Ausnahmen jetzt aktiv zu kommunizieren. Das betrifft vor allem den Umstand, dass die Vorgabe für 4 % nicht produktive Ackerflächen (GLÖZ 8) in 2023 formal weitergilt und lediglich die Anrechnung des Anbaus von Getreide, Sonnenblumen und Leguminosen eingeräumt werden soll.“

Der Deutsche Bauernverband kritisiert einige Klauseln im Detail und bittet die Länder, hier noch Änderungen im Bundesrat herbeizuführen. Dies betrifft eine Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung von Betrieben mit mehrjährigen Brachen. Diese sollen nicht vollumfänglich von den zusätzlichen Anrechnungsmöglichkeiten Gebrauch machen können. Hier hält der DBV eine Flexibilisierung für erforderlich.

Zumindest muss für Betriebe, die auf Basis des geltenden Rechtes Brachflächen seit dem 1. August wieder in Nutzung genommen haben, ein Vertrauensschutz gelten. Ein nachträglicher Ausschluss bzw. eine Sanktionierung dieser Betriebe ist inakzeptabel. Für bedenklich hält der DBV unklar formulierte Regelungen zum Ausschluss von Betrieben mit bestimmten Agrarumweltmaßnahmen von der Ausnahmeregelung bei GLÖZ 8. Der DBV befürchtet, dass hierdurch etwa Öko-Betriebe ausgeschlossen werden. Notwendig ist eine Klarstellung, dass dies nicht der Fall sein wird.

Bei der Ausnahme vom Fruchtwechsel (GLÖZ 7) kritisiert der DBV, dass die Ausnahme in 2023 nicht auf die geplante Vorgabe eines Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr gezählt werden soll. Das würde für 2024 erhebliche Einschränkungen für die Landwirte bedeuten. Nach Kenntnis des DBV haben Nachbarstaaten wie Frankreich hier eine flexiblere Regelung, bei der sich die Aussetzung der Fruchtwechselpflicht im Jahr 2023 nicht auf später zu erfolgende Fruchtwechselverpflichtungen auswirkt.