26.05.2020

Der Deutsche Bauernverband (DBV) sieht die Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes parallel zur zum 1. Mai 2020 in Kraft getretenen Änderung der Düngeverordnung kritisch. Das im Gesetzentwurf vorgesehene pauschale faktische Ackerbauverbot auf 5 Meter breiten Streifen an allen Gewässern in Deutschland mit einer Hangneigung von 5 % wiederspricht der Forderung der EU-Kommission nach einem differenzierten und gezielten Gewässerschutz, kritisiert Steffen Pingen, Leiter des Fachbereichs Umwelt/ländlicher Raum beim Deutschen Bauernverband im Rahmen der Sachverständigenanhörung zur Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes im Umweltausschuss des Deutschen Bundestages am 25. Mai 2020.

Die Landwirtschaft lege bereits freiwillig Gewässerrandstreifen über Agrarumweltprogramme und das Greening der Europäischen Agrarpolitik an. Der Verlust der Förderfähigkeit für den kooperativen Gewässerschutz und die fehlende Begründung aus dem EUGH-Urteil sei aus Sicht der Landwirtschaft nicht akzeptabel, betont Pingen. Zudem kritisiert Pingen im Rahmen der Anhörung die unzureichende Folgenabschätzung für die neuen Gewässerrandstreifen hinsichtlich des Flächenumfangs und der wirtschaftlichen Auswirkungen für die landwirtschaftlichen Betriebe, die von der Bundesregierung nur in Teilen kalkuliert worden seien. Nicht ausreichend berücksichtigt worden seien Einbußen für die Landwirte durch den Verlust von Ernteerträgen und durch wegbrechende Förderungen über Agrarumweltprogramme, wenn aufgrund der geplanten gesetzlichen Pflicht zur Begrünung ein Ackerbau per Ordnungsrecht an Gewässern auf 5 m breiten Streifen nicht mehr möglich sei und der Ertragsausfall sowie die entstehenden Kosten nicht mehr über Förderprogramme honoriert werden könnten.

Im Rahmen seiner Stellungnahme an den Deutschen Bundestag kritisiert der DBV ferner vor dem Hintergrund der aktuellen Situation, dass nunmehr weitere Verschärfungen im Wasserrecht in Angriff genommen werden. Der DBV fordert daher, die Novelle auszusetzen und zunächst das neue Düngerecht in der Praxis wirken zu lassen. Sollte der Gesetzgeber an seinem Vorhaben festhalten, bedürfe es dringend der Überarbeitung der geplanten Regelungen.