Änderungen im Steuerrecht
Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung
Ab dem 01.01.2026 beträgt die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 57 EnergieStG wieder wie vor der Absenkung 21,48 Cent je Liter.
Steuerentlastungspaket
Ab dem 01.01.2026 soll die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsleistungen (Speisen in der Gastronomie) dauerhaft von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Für Getränke gilt weiterhin der Steuersatz von 19 %.
Ab dem 01.01.2026 wird die Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 EUR angehoben.
Ab 01.01.2026 werden die steuerlichen Gemeinnützigkeitsregeln erleichtert: Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird von 45.000 € auf 50.000 € angehoben (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO). Bei Einnahmen unterhalb der Freigrenze sind die Betriebe von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.
Steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von bis zu 100.000 € sind nicht mehr verpflichtet, ihre Mittel zeitnah zu verwenden. Bisher lag diese Freigrenze bei 45.000 € (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO).
Bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 € wird darauf verzichtet, dass die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem gemeinnützigen Zweckbetrieb zugeordnet werden müssen (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO).
Entlastung Stromsteuer
Bei der Stromsteuer wird die Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt: Ab dem 01.01.2026 gilt die Entlastung um 20 € pro Kilowattstunde, die bisher bis Ende 2025 befristet war, nun auf unbestimmte Zeit.
Änderungen im Arbeitsrecht
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt entsprechend der 5. Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (Basis: Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025) zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro.
Entgeltgrenze
Mit dem Mindestlohn steigt auch die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob). Sie ist an den Mindestlohn bei einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden gekoppelt und erhöht sich somit zum 1. Januar 2026 auf 603 Euro. Das entspricht einem Jahresentgelt von maximal 7.236 Euro. Die maximal zulässige Anzahl von Arbeitsstunden bei diesen Minijobbern liegt dauerhaft bei 43 Stunden pro Monat.
Mit der Geringfügigkeitsgrenze steigt auch die Einstiegsgrenze für versicherungspflichtige Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich (Midijob), in dem die Beschäftigten einen geringeren und die Arbeitgeber einen höheren Beitrag zur Sozialversicherung leisten müssen. Dieser liegt ab 1. Januar 2026 zwischen 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro.
Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist ab 1. Januar 2026 in der Landwirtschaft voraussichtlich (Bundesratsbeschluss am 19.12.2025) für 15 Wochen bzw. 90 Arbeitstage statt drei Monate bzw. 70 Arbeitstage möglich. Die Regelung zielt nur unmittelbar auf den landwirtschaftlichen Betrieb ab und soll daher „zum Beispiel nicht auch für einen daneben bestehenden Beherbergungsbetrieb des gleichen Unternehmens“ gelten.
Zum 1. Januar 2026 steigt auch die Mindestausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz. Auszubildende, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2026 ihr erstes Lehrjahr starten, müssen von ihrem Arbeitgeber mindestens 724 Euro Bruttolohn gezahlt bekommen (2025: 682 Euro). Das entspricht einer Erhöhung um knapp 6,2 Prozent. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung auf 854 Euro (2025: 805 Euro) bzw. 977 Euro (2025: 921 Euro) an. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Viele regionale Tarifverträge in der Land- und Forstwirtschaft sehen höhere Ausbildungsvergütungen vor. Diese sind insoweit auch für nicht tarifgebundene Ausbildende zu beachten, als sie um nicht mehr als 20 Prozent unterschritten werden dürfen.
Änderungen gibt es auch bei den Sachbezugswerten für Unterkunft und Verpflegung. Der Gesamtsachbezugswert für Verpflegung wird von bisher 333 Euro auf 345 Euro im Monat erhöht. Er setzt sich zusammen aus 71 Euro für Frühstück sowie jeweils 137 Euro für Mittag- und Abendessen. Die Werte für eine Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) steigen zum neuen Jahr ebenfalls von derzeit monatlich 282 Euro auf 285 Euro, bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt von 239,70 Euro auf 242,25 Euro.
In der gesetzlichen Sozialversicherung steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Januar 2026 von 2,5 auf 2,9 Prozent. Viele gesetzliche Krankenkassen werden ihre Zusatzbeiträge, die hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind, mindestens in diesem Umfang erhöhen müssen. Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung bleibt zum Jahresbeginn konstant.
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung, der seit 1. Januar 2023 2,6 Prozent beträgt, bleibt ebenso unverändert wie der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung mit weiterhin 18,6 Prozent.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijob) sinkt ab dem 1. Januar 2026 der Umlagesatz U1 (Erstattung bei Krankheit) von derzeit 1,1 auf 0,8 Prozent. Alle weiteren Umlagesätze, wie für die Erstattung bei Mutterschaft (U2 = 0,22 Prozent) und Insolvenzgeld (0,15 Prozent) sowie die pauschale Lohnsteuer (2,0 Prozent) verbleiben auf ihrem bisherigen Niveau.
Zum 1. Januar 2026 wird voraussichtlich die sogenannte Aktivrente starten (Beschluss Bundesrat am 19.12.2025). Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und noch weiterarbeitet, kann dann bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Dies gilt nur für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, nicht für Minijobber und Selbstständige. Das Entgelt bis zu 2.000 Euro ist steuer-, aber nicht sozialversicherungsfrei.
Kleinere Betriebe können ihren Mitarbeitern unter erleichterten Bedingungen eine Betriebsrente anbieten. Vor allem Beschäftigte mit geringem und mittlerem Einkommen sollen so eine zusätzliche Absicherung für das Alter aufbauen können. Zum 1. Januar 2026 soll auch die Einkommensgrenze für die Geringverdienerförderung von 2.575 Euro auf 3.042 Euro angehoben und dynamisiert werden. Zudem steigt der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss von 960 Euro auf 1.200 Euro.
Änderungen im agrarsozialen Bereich
Die Beiträge zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden im neuen Jahr steigen, teilt der Deutsche Bauernverband (DBV) mit.
Wie in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung erhöhen sich auch die Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) aufgrund der stetig wachsenden Leistungsausgaben. Sowohl die Beiträge für Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige als auch die Beiträge für freiwillig Versicherte steigen um 7 % in allen Beitragsklassen. Ehegatten und Kinder können weiterhin beitragsfrei mitversichert werden, wenn das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen 565 Euro bzw. bei Ausübung eines Minijobs 603 Euro nicht überschreitet.
Der zum 1. Januar 2025 geltende Beitragsmaßstab „Standardeinkommen“ wird zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben und weiterentwickelt. Weitere Informationen sowie die vollständigen Beitragstabellen können auf der Seite der SVLFG eingesehen werden (www.svlfg.de/beitraege-lkk; www.svlfg.de > Versicherungen & Leistungen > Krankenkasse/Versicherung & Beitrag). Dort findet sich auch ein Beitragsrechner, mit dem Unternehmer ihr individuelles Standardeinkommen berechnen können.
Hinweis: Trotz der Beitragssteigerungen bleibt eine Krankenversicherung in der LKV im Vergleich zu außerlandwirtschaftlichen Krankenkassen weiterhin günstig.
Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse wird für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben. Er beläuft sich in 2026 für Eltern auf 19,20 % und für Kinderlose auf 22,40 %. Durch die Erhöhung der LKV-Beiträge erhöhen sich die Beiträge zur Pflegekasse um durchschnittlich 4,0 % bis 4,8 % zum 1. Januar 2026.
Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Leistungen bleiben im Jahr 2026 auf dem Niveau des Vorjahres.
Auch für ihre Absicherung im Alter und Erwerbsminderung müssen Landwirte ab Januar höhere Beiträge zahlen. Bereits in den beiden Vorjahren waren die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL) aufgrund der positiven Lohnentwicklung in Deutschland deutlich gestiegen. Dieser Trend setzt sich 2026 fort. Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Alterskasse (AdL) erhöht sich auf 325 Euro monatlich. Das bedeutet eine Steigerung um 4,17 %.
Mit den höheren Beiträgen erhöht sich auch der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss von 60 % des Beitrags liegt bei 195 Euro (Vorjahr: 187 Euro). Der Höchstzuschuss wird bei einem jährlichen Einkommen von bis zu 30 % der Bezugsgröße in der Sozialversicherung gewährt, mithin im Jahr 2026 bis zu einem jährlichen Einkommen von 14.238 Euro bzw. 28.476 Euro bei Ehepaaren. Ab einem Jahreseinkommen von 28.476 Euro für Alleinstehende bzw. 56.952 Euro für Verheiratete wird ein Zuschuss nicht mehr gewährt.
Bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erhöht sich die monatliche Hinzuverdienstgrenze auf 1.740,20 Euro. Bis zu diesem Betrag wird Einkommen nicht auf die Rente angerechnet. Und bei Witwen/Witwern ist Einkommen bundesweit mindestens bis zu einem Betrag von monatlich 1.615,28 Euro (Altrecht: 1.076,86 Euro) anrechnungsfrei. Bezieher einer vorzeitigen Rente können wie Bezieher einer Regelaltersrente weiterhin unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der AdL aufgrund eines außerlandwirtschaftlichen Erwerbseinkommens ist möglich, wenn das jährliche Einkommen „mehr als das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 SGB IV“ beträgt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG). Als Folge der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro/Arbeitsstunde erhöht sich zum 1. Januar 2026 die Geringfügigkeitsgrenze auf 603 Euro monatlich und die AdL-Befreiungsgrenze damit auf 603 Euro x 12 = 7.236 Euro jährlich.
Für selbst beschaffte Betriebs- und Haushaltshilfen erstattet die SVLFG in allen Versicherungszweigen die Kosten in Höhe von max. 4,5 % der Bezugsgröße. Durch die Erhöhung der Bezugsgröße erhöht sich zum 1. Januar 2026 auch der Erstattungssatz auf 22,25 Euro je geleisteter Einsatzstunde (bisher 21,00 Euro).
Das Kindergeld steigt auf 259 Euro pro Kind und Monat ab Januar 2026 (2025: 255 Euro). Weiterhin steigt der steuerliche Kinderfreibetrag auf 6.828 Euro pro Jahr (2025: 6.672 Euro). Der Kinderfreibetrag kommt bei der Günstigerprüfung bei Abgabe einer Steuererklärung zum Einsatz. Das Finanzamt prüft automatisch, ob sich beim Ansatz von Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Eltern betragsmäßig ein höherer Steuervorteil ergibt als durch das Kindergeld.
Änderungen im Lebensmittelrecht
Anpassung der Honigverordnung
Die Neufassung der Richtlinie (EU) 2024/1438, welche die bisherige Richtlinie der EU zum Thema Honig ändert, wird in nationales Recht umgesetzt, § 3 Abs. 4 HonigVO. Die Kennzeichnung von Honig muss nun transparenter erfolgen. So ist das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, anzugeben. Wurde der Honig in mehreren Ländern erzeugt, sind alle beteiligten Länder in absteigender Reihenfolge zusammen mit dem entsprechenden prozentualem Gewichtsanteil anzugeben; die Kennzeichnung „Honig aus mehreren EU-Ländern“ ist nicht mehr zulässig. Die Kennzeichnung ist im Hauptsichtfeld anzugeben. Die Regelung tritt am 14. Juni 2026 in Kraft.
Änderungen im Wettbewerbsrecht
Verbot allgemeiner Umweltaussagen („Greenwashing“)
Ab dem 27. September 2026 dürfen Unternehmen nur noch Umweltaussagen in ihren geschäftlichen Handlungen treffen, wenn diese klar, nachvollziehbar und belegbar sind. Andernfalls sind allgemeine Umweltaussagen - wie zum Beispiel umweltfreundlich, nachhaltig, klimaneutral - verboten. Auch sind künftig Kennzeichnungen des Produkts mit einem Nachhaltigkeitssiegel nur noch möglich, wenn es staatlich festgesetzt ist oder auf einem Zertifizierungssystem beruht. Werbung mit bereits gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen sind verboten und Aussagen zur Kompensation von Treibhausgasemissionen des Produkts nur eingeschränkt möglich.
Bei Konditionalität und GLÖZ nur kleinere Korrekturen
Die Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung bringt ab dem Antragsjahr 2026 einige Anpassungen bei den GLÖZ-Standards. So werden im GLÖZ-Standard 2 zwei neue Instrumente eingeführt: die genehmigungspflichtige Narbenerneuerung sowie die Wiederherstellungsanordnung. Damit soll die Erneuerung geschädigter Dauergrünlandnarben neugestaltet werden. Außerdem werden die Regelungen für die obligatorische, mindestens fünfjährige Nutzungsfrist bei Flächen mit ersatzweise neu angelegtem Dauergrünland präzisiert.
Auch beim GLÖZ-Standard 6 gibt es Änderungen: Die Schwarzbrache wird künftig nach dem Anbau bestimmter Kulturen wie Zuckerrüben und Kartoffeln zugelassen, um Krankheiten zu bekämpfen, die durch Schilf-Glasflügelzikaden übertragen werden. Darüber hinaus werden die Vorgaben für nichtproduktive Acker- und Dauergrünlandflächen reduziert und stärker auf den Brutzeitraum von Feld- und Wiesenvögeln konzentriert. Diese Anpassungen sind zwar klein, aber sie gehen überwiegend in die richtige Richtung, um die Konditionalität praxistauglicher zu machen.
Budget für die Ökoregelungen in 2025 erstmals ausgeschöpft
Die Auswertungen von Bund und Ländern zeigen: Das für die Ökoregelungen in diesem Jahr vorgesehene Budget von rund 989 Millionen Euro wurde erstmals vollständig ausgeschöpft.
2026 weitere kleine Anpassungen bei den Ökoregelungen
Ab dem Jahr 2026 treten einige Änderungen bei den Ökoregelungen in Kraft. Für Weinbaubetriebe entfällt bei ÖR 1a (Flächen zur Verbesserung der Biodiversität) die bisherige 10-Hektar-Schwelle für die Inanspruchnahme der 1-Hektar-Regelung, sodass künftig der höchste Einheitsbetrag für einen ganzen Hektar Maßnahmenfläche gewährt wird. Bei ÖR 1b und 1c (Blühstreifen und -flächen auf Ackerland bzw. in Dauerkulturen) wird die Verwendung etablierter Saatgutmischungen erleichtert, indem künftig auch Arten außerhalb der vorgegebenen Blühliste enthalten sein dürfen. Für ÖR 1d (Altgrasstreifen und -flächen) wird klargestellt, dass auf Altgrasstreifen oder -flächen nur alle zwei Jahre eine landwirtschaftliche Tätigkeit erfolgen muss. Gleichzeitig steigen die Prämienstufen: Die erste Stufe wird von 900 auf 1.000 Euro pro Hektar, die zweite von 400 auf 450 Euro angehoben. Auch die Prämie für Agroforstsysteme wird deutlich erhöht – von 200 auf 600 Euro pro Hektar Gehölzfläche –, um die Attraktivität dieser Maßnahme zu steigern. Bei ÖR 4 (Extensivierung des Dauergrünlands) wird die Berechnung der Großvieheinheiten vereinfacht, indem Kälber von Dam- und Rotwild künftig in die angegebenen Kategorien einbezogen werden.
Entgegenkommen beim Nachweis der Kennzeichnungspflicht
Bei den gekoppelten Direktzahlungen werden die Meldepflichten vereinfacht. Die Kennzeichnung und Registrierung von Mutterkühen, -schafen und -ziegen müssen künftig spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums erfüllt sein. Damit wird eine praxisgerechtere Lösung geschaffen, die den bürokratischen Aufwand für die Betriebe zu reduzieren versucht.
Tierhaltung
Bundesprogramm für den Umbau der Tierhaltung läuft aus
Das 2024 aufgelegte Bundesprogramm zur Förderung des Umbaus der landwirtschaftlichen Tierhaltung (BUT) läuft früher aus als geplant. Damit ändern sich auch die Fristen zur Einreichung eines Förderantrags. Anträge zur investiven Förderung (inkl. Baugenehmigung) können noch bis zum 31. August 2026 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingereicht werden. Anträge auf Zuwendung für die laufenden Mehrkosten können noch bis zum 31. März 2028 gestellt werden. Laut Bundeslandwirtschaftsministeriums ist geplant, die investive Förderung in die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) zu überführen. Derzeit arbeiten die Länder an einer Anschlussfinanzierung zum 1. September 2026. Die Länder entscheiden in ihren jeweiligen Landesrichtlinien zum Agrarinvestitionsförderprogramm über die konkreten Kriterien der Investitionsförderung.
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Am 9. Februar 2026 läuft die im Rahmen der siebten Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung von 2021 festgelegte Übergangsfrist für Umbau/Umstellung des Deckzentrums auf die Gruppenhaltung in Altbauten aus. Bis zu diesem Tag muss der Betrieb, falls er sich bis Februar 2024 für den Umbau entschieden hat, den Nachweis über den entsprechenden Bauantrag (sofern laut Landesrecht für den Umbau erforderlich) beim zuständigen Veterinäramt einreichen. Falls bis zum 9.Februar 2024 die Erklärung der Betriebsaufgabe bei der zuständigen Behörde erfolgte, muss nun der Betrieb bis zum 9. Februar 2026 die Sauenhaltung beenden.
Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
Am 1. Januar 2026 tritt die Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes (TAMG) in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung von 2021, die zuletzt im Jahr 2024 geändert wurde. Die neuen Regelungen sollen EU-Vorgaben zur Antibiotikadatenerfassung umfassend umsetzen und den Einsatz bakteriell wirksamer Arzneimittel in der Tierhaltung effizienter kontrollieren. Es werden die Mitteilungspflichten im Rahmen des nationalen Antibiotikaminimierungskonzepts vereinfacht: Ab 2027 erfolgt die Meldung nicht mehr halbjährlich, sondern nur noch einmal jährlich. Darüber hinaus wird die Datenerfassung auf weitere Tierarten ausgeweitet. Künftig müssen auch Anwendungen bei lebensmittelliefernden Tierarten sowie bei Pelztieren wie Füchsen und Nerzen erfasst werden, ebenso wie bei Hunden und Katzen. Ein weiterer Bestandteil der Änderungen ist die Einführung von Versandregelungen. Der Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel an nicht-lebensmittelliefernde Tiere wird künftig erlaubt, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und ausschließlich durch Tierärzte oder Apotheken.
Futtermittel
57. Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung Die Änderungsverordnung setzt u. a. die EU‑Vorgaben zu Arzneifuttermitteln (VO (EU) 2019/4) national um, ergänzt Sanktionsregelungen, aktualisiert zahlreiche EU‑Verweisungen und präzisiert Kennzeichnungs- sowie Rückstandsregelungen. Arzneifuttermittel gelten als Futtermittel und das nationale Recht führt so die nötigen Sanktions- und Verfahrensregeln ein.
Relevant für Tierhalter sind besonders die Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die EU‑VO 2019/4, z. B. Verwendung ohne tierärztliche Verschreibung, Nichteinhaltung von Wartezeiten, lückenhafte Aufzeichnungen über 5 Jahre. Die Verordnung stellt klar bzw. schließt die Strafbarkeitslücke u. a. für Eigenmischer, die gegen Teile des Anhangs IV der VO (EG) 999/2001 verstoßen (u. a. Herstellung bestimmter Mischfuttermittel, die dem TSE Verbot widersprechen) - diese handeln ab Januar strafbar. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Änderung der Richtlinie 32/2002 über unerwünschte Substanzen im Tierfutter
Im Rahmen der Überarbeitung werden neue Höchstgehalte eingeführt, bestehende Höchstgehalte korrigiert, neue Regelung für Rückstände eingeführt, Substanzen gestrichen, Bezeichnungen aktualisiert und neue Grenzwerte für technisch unvermeidbare Übertragungen ergänzt. Die Änderung betrifft jeden landwirtschaftlichen Betrieb, der Futtermittel herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert, da sie Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in allen Produkten „zur Verfütterung an Tiere“ festlegt (Einzelfuttermittel, Mischfutter, Vormischungen/Additive).
Die Änderung der Richtlinie wird 2026 in Kraft treten. Die Änderungen gelten ab dem 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, wobei abweichend dazu die Anwendung der neuen Regelung für Mutterkorn zum 1. Juli 2026 und für Datura sp. zum 1.Oktober 2026 festgelegt wurden.
Dokumentationspflichten für Pflanzenschutzmittelanwendungen
Zum 1. Januar 2026 treten grundlegende Änderungen der Dokumentationspflichten für Pflanzenschutzmittelanwendungen in Deutschland in Kraft. Der Umfang der Anforderungen steigt dabei an, neben den bisherigen Angaben ist nun auch die Angabe von neuen Anforderungen wie Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels, BBCH-Stadium der Fruchtart, Uhrzeit des Einsatzes, EPPO-Code, InVeKoS-Referenz, Art der Verwendung, Anwendername erforderlich. Die neuen Vorschriften zielen laut EU darauf ab, die Datenqualität für EU-weite Statistiken zu verbessern und die Grundlage für eine präziseres Monitoring des Pflanzenschutzmitteleinsatzes zu schaffen.
Die verpflichtende elektronische Aufzeichnung aller beruflichen Pflanzenschutzmittelanwendungen in einem maschinenlesbarem Format wurde auf den 1. Januar 2027 verschoben.
