Der Ökolandbau ist aus seiner Nische herausgewachsen. Seit 1992 definiert die EU-Öko-Verordnung ein gesetzlich verbindliches Regelset für Ökolandbau und Öko-Lebensmittel. Das stellte einen Meilenstein für die Erschließung größerer Märkte dar, denn nun gab es einen verlässlichen Mindeststandard, was sich bei Lebensmitteln „Öko“ oder „Bio“ nennen darf. Entsprechend wichtig ist seitdem die Öko-Gesetzgebung der Europäischen Union für den Ökolandbau. Darum bringt sich der Bauernverband regelmäßig in die europäische Arbeit zum Öko-Recht ein.
2014 wurde von der EU-Kommission eine weitgehende Novellierung der EU-Öko-Verordnung angegangen. Nur fünf Jahre zuvor - im Jahr 2009 - war bereits eine überarbeitete Verordnung in Kraft getreten. Der DBV und die deutschen Öko-Verbandsvertreter plädierten daher für die Fortentwicklung der bestehenden Verordnung und die Korrektur bekannter Schwachpunkte und gegen die Idee einer erneuten Total-Revision . Im noch immer nicht ganz abgeschlossenen Reformprozess zeigte sich, dass das wichtige Vorstellungen der Kommission an den Anforderungen der Praktiker vorbeilaufen.
Hauptstreitpunkt des neuen Revisionsprozesses war die Produktdefinition von dem, was ein Ökolebensmittel ausmacht. Brüssel wollte mit der neuen Verordnung festschreiben, dass Öko-Produkte im Sinne einer Nulltoleranz faktisch rückstandsfrei sein müssen. Damit wäre Ökolandbau in weiten Teilen Europas so risikobehaftet geworden, dass er nur in der absoluten Nische machbar gewesen wäre. Nach fast vierjährigem Ringen wurde Mitte 2017 im Trilog zwischen Kommission, Rat und Europaparlament eine Einigung über eine neue Öko-Basis-Verordnung erzielt. Damit enthält das ursprünglich vor 50 Jahren in bäuerlich Verantwortung entwickelte Regelwerk ein deutliches Element staatlicher Produktüberwachung. Über die Konsequenzen für das Nebeneinander von ökologischer und klassischer Landwirtschaft besteht noch Ungewissheit. Die Kommission hat versprochen und in den Erwägungsgründen zur neuen Öko-Basisverordnung 2018/848 beschrieben, dass wie bisher Rückstandsfunde, wenn sie nicht auf betrügerischer Anwendung beruhen, nicht den Öko-Status eines Betriebes gefährden sollen. Insbesondere soll nicht jeder kleinste Rückstandsfund zur Sperrung der Ware zwingen. Das neue Recht soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten, falls das nicht Corona bedingt noch mal ein Jahr auf 2022 verschoben werden sollte. Bis dahin muss eine großen Zahl von Ausführungsrichtlinien erarbeitet werden, die den Bezugsrahmen des Öko-Basisrechts überhaupt erst anwendbar machen. In diesem Verfahren bestimmen die Mitgliedsstaaten und bei den „delegierten Rechtsakten“ auch das Europaparlament mit, so dass erst Ende 2020 das neue Recht vollständig sichtbar und umgesetzt wird. Noch im Sommer 2020 sind wichtige Ausführungsregeln zum Kontrollprozedere, zu den Importbestimmungen und zu einigen Produktionsregeln nicht fertig gestellt. Ob das Öko-Recht wie geplant 2021 in Kraft treten kann ist daher derzeit umstritten.

Gestiegene Bedeutung des Ökolandbaus im DBV
Die gestiegene Bedeutung des Ökolandbaus spiegelt sich auch im Bauernverband wider. Seit 20 Jahren gibt es im Deutschen Bauernverband einen Fachausschuss Ökolandbau, dem Öko-Praktiker aus allen Landesbauernverbänden angehören. Der Fachausschussvorsitzende ist der praktische Ökolandwirt und Brandenburger Bauernpräsident Henrik Wendorff. Der Großteil der Öko-Bauern ist Mitglied in den Landesbauernverbänden, sehr viele parallel zur Mitgliedschaft in einem der Öko-Anbauverbände.
Das öffentlich gelegentlich kolportierte Bild einer Frontstellung zwischen Ökolandbau und Bauernverband entspricht also nicht der Realität. DBV und der Dachverband der Ökoanbauverbände, der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft, pflegen regelmäßig Spitzengespräche. Der Bauernverband hat also die dynamische Entwicklung und gewachsene Bedeutung des Ökolandbaus im Blick und wägt die Interessen der Öko-Landwirte mit dem Gesamtinteresse aller Landwirte ab.
