Letzte große Agrarreform 2013 – Greening als wichtiges neues Element: 2013 hatte die EU letzte Reform der EU-Agrarpolitik für den Zeitraum bis 2020 beschlossen. Danach wird der Kurs der Marktorientierung der Landwirtschaft fortgesetzt. Insbesondere mit der Einführung des „Greening“, d. h. Erhalt von Dauergrünland, Bereitstellung von Ökologischen Vorrangflächen, Fruchtartenvielfalt in der 1. Säule findet eine noch stärkere Ausrichtung auf gesellschaftliche Anforderungen statt.

Unterschiede in den Direktzahlungen je Hektar zwischen den EU-Staaten werden zwischen 2014 und 2020 um ein Drittel vermindert. Ab 2019 erhalten Landwirte in allen Staaten ein Mindestniveau von 196 Euro je Hektar (einschließlich „Greening“). Von der Angleichung profitieren vor allem die baltischen Staaten und Rumänien. Deutschland verliert hierdurch etwa 3 Prozent seiner Direktzahlungen.

Weniger Mittel im Agrarbudget

Zusammen mit der allgemeinen Kürzung des EU-Agrarbudgets stehen den Landwirten in Deutschland in der laufenden Periode bis 2020 knapp 8 Prozent weniger Direktzahlungsmittel zur Verfügung (Vergleich 2019 zu 2013). Durch die national beschlossene Umschichtung von 4,5 Prozent der Direktzahlungsmittel in die 2. Säule gehen den deutschen Landwirten weitere Direktzahlungsmittel verloren (durchschnittlich rund 229 Millionen Euro pro Jahr in den Jahren 2015 bis 2019).

Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik – Geodatennutzung als Chance?!

Die laufende Förderperiode ist geprägt von zahlreichen Anstrengungen zur Vereinfachung der GAP. So kann mit Beginn des Jahres 2018 auf die umfangreichen Nachweis- und Dokumentationspflichten zum „Aktiven Landwirt“ verzichtet werden. Bei den europäischen und nationalen Regelungen zum Erhalt von Dauergrünland stehen Vereinfachungen noch aus. Das generelle Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) erschwert den Landwirten derzeit ein in die Produktion integriertes „Greening“. Die Einführung einer Geodaten basierten Beantragung von flächenbezogenen Prämien wird als ein langfristiger Lernprozess mit großem Vereinfachungspotenzial gesehen.

Cross Compliance von EU-Agrarzahlungen

Foto: Zippel/DBV
(Foto: Zippel/DBV)

Mit „Cross-Compliance“, auch Auflagenbindung genannt, ist seit 2005 ein Mechanismus eingeführt worden, mit dem die EU-Direktzahlungen an die Landwirte an die Erfüllung von Auflagen im Bereich Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz sowie den Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzfläche in gutem Bewirtschaftungs- und Umweltzustand gebunden sind. Im internationalen Vergleich setzt die EU damit hohe Standards. Die Cross-Compliance-Regelungen umfassen 13 Einzelvorschriften über die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und 7 Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). Verstöße gegen diese Anforderungen führen zu Kürzungen bzw. Sanktionen der EU-Gelder.

Zwischenfrüchte, Untersaaten und Brachen sind wichtigste Ökologische Vorrangflächen

In 2018 haben die Landwirte in Deutschland Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) beim „Greening“ im Umfang von 1,35 Millionen Hektar angegeben, nach Anwendung der ökologischen Gewichtungsfaktoren entspricht dies 711.300 Hektar ÖVF. Damit wurde das Mindestmaß von 5 Prozent Ökologischer Vorrangfläche bezogen auf die beantragte Ackerfläche deutlich überschritten. Die Ökologischen Vorrangflächen wurden 2018 zu etwa 41 Prozent über die Variante Zwischenfrüchte bzw. Untersaaten erbracht. Danach folgen Ackerbrache mit anteilig etwa 30 Prozent und die Leguminosen mit 12 Prozent. Brachliegende Flächen mit sogenannten Honigpflanzen als Bienenweiden wurden 2018, „ökologisch“ gewichtet, im Umfang von 23.200 Hektar angelegt.

Relativ wenig Landschaftselemente und Randstreifen im Greening-System

Die auf rund 8 Prozent angestiegene, aber nach wie vor relativ geringe Beantragung von Landschaftselementen lässt sich zu großen Teilen mit bürokratischen Hemmnissen erklären. Ein positives Beispiel ist dagegen die Beantragung von Landschaftselementen in Schleswig-Holstein: Dort wird ein Großteil der Ökologischen Vorrangflächen über Landschaftselemente wie Hecken und Gräben erbracht. Im übrigen Bundesgebiet liegt der Anteil deutlich darunter. Auch vorhandene Randstreifen werden von vielen Landwirten nicht als ÖVF angegeben, weil sie mit förderrechtlichen Risiken verbunden sind.

Kleinerzeugerregelung zur Vereinfachung

Landwirte konnten 2015 einmalig in ein vereinfachtes Antragsverfahren im Rahmen der sogenannten Kleinerzeuger-Regelung wechseln. Mit der damit verbundenen Freistellung von Cross Compliance, dem „Greening“ und dem Regime der Zahlungsansprüche ist der Anspruch auf Direktzahlungen für den Kleinerzeuger auf jährlich maximal 1.250 Euro begrenzt. So waren zuletzt im Jahr 2018 rund 27.000 Landwirte als Kleinerzeuger angemeldet.

Koppelung der Direktzahlungen in vielen anderen EU-Staaten ausgeweitet

Auf Drängen vieler EU-Staaten sind an die Produktion gekoppelte Zahlungen weiterhin in begrenztem Umfang möglich. Bis zu 13 Prozent des nationalen Finanzrahmens für Direktzahlungen können hierfür verwendet werden. Dazu können bis zu 2 Prozent für die Förderung des Eiweißpflanzenanbaus gewährt werden. Mit Ausnahme von Deutschland werden gekoppelte Zahlungen in 27 von 28 EU-Staaten vor allem in den Bereichen Rind- und Kalbfleisch, Milch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie im Pflanzenanbau angeboten, was auf den Erzeugermärkten zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann. Im EU-Durchschnitt sind rund 10 Prozent der Direktzahlungen gekoppelt.

Deutschland mit Umschichtung von 4,5 Prozent in die 2. Säule

Deutschland hat in der Umsetzung der GAP entschieden, 4,5 Prozent der Direktzahlungen von der 1. Säule in die 2. Säule der GAP umzuschichten. Das sind jährlich etwa 229 Millionen Euro. Die Bundesländer haben erklärt, die Mittel zweckgebunden für die Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft zu verwenden. Dazu gehören insbesondere Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, die Förderung besonders tiergerechter Haltung und Tierwohl, die Stärkung von Grünlandstandorten sowie die Förderung von ökologischem Landbau oder Gebieten mit natürlichen Beeinträchtigungen.