Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt in zwei Stufen. In der ersten Stufe geht es um die Zulassung des Wirkstoffes an sich. Welche Informationen ein Hersteller dafür vorlegen muss, ist genau festgelegt.

Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Angesichts des großen Aufwands, den die Prüfung der Dokumente verursacht, hat die EU im Jahr 2009 die gesetzlichen Grundlagen überarbeitet. Seitdem erfolgt die Bewertung in einem Mitgliedsstaat, dem sogenannten Berichterstatter. Er legt seine Bewertung dann der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit – kurz EFSA – zur Überprüfung vor. Genaue Regelungen dazu findet man in der europäischen Zulassungsverordnung (EG) 1107/2009.

Neben der Risikobewertung durch die EFSA erfolgt das Risikomanagement durch die Europäische Kommission; sie trifft auch die endgültige Entscheidung darüber, ob ein Wirkstoff zu gelassen wird.

Ist das der Fall, folgt Stufe zwei des Verfahrens: die Zulassung der entsprechenden Formulierungen – also des eigentlichen Pflanzenschutzmittels. Das enthält neben dem eigentlichen Wirkstoff oft noch Formulierungshilfen, die beispielsweise eine bessere Benetzung auf der Pflanze sicherstellen. Für diesen Verfahrensschritt zeichnet allerdings nicht mehr die EU verantwortlich, sondern die einzelnen Mitgliedsstaaten bzw. die Behörden vor Ort.

Foto: Forum Moderne Landwirtschaft
(Foto: Forum Moderne Landwirtschaft)

In Deutschland federführend ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), dass die Dienste der folgenden Bewertungsbehörden nutzt:

  • Das Julius-Kühn-Institut (JKI) prüft die Wirksamkeit, untersucht etwaige Nebenwirkungen für die Pflanze sowie die praktische Anwendung und den Nutzen
  • Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bewertet mögliche (negative) Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Tieren.
  • Das Umweltbundesamt (UBA) bewertet mögliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt

Haben die Prüfbehörden ihre Bewertung abgeschlossen, senden sie ihren Bericht an das BVL, das dann über die Zulassung entscheidet. Allerdings ist selbst ein positiver Bescheid keine Garantie, dass ein Mittel dauerhaft am Markt vertreten ist: Pflanzenschutzmittel werden stets nur befristet zugelassen. So ist gewährleistet, dass die Bewertung stets nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt.  

Mit der Zulassung werden auch Maßnahmen zur Anwendung vorgegeben, etwa, ob Wartezeiten einzuhalten sind, wann und in welchen Dosierungen ausgebracht werden darf oder welche Technik zur Ausbringung vorgeschrieben ist. Das gewährleistet größtmöglichen Schutz für Mensch, Tier und Umwelt.

Eine Liste der aktuell in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist auf der Homepage des BVL veröffentlicht.